Satzung

der Vogel-und Naturschutzgruppe Watzenborn-Steinberg e.V.

 

§ 1 – Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen

Vogel- und Naturschutzgruppe Watzenborn-Steinberg e.V

Sein Sitz ist in 35415 Pohlheim- Watzenborn-Steinberg.

Der Verein ist beim Amtsgericht Gießen in dem Vereinsregister VR 1620 eingetragen.

§ 2 – Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Zweck des Vereins ist die Förderung des Vogel- und Naturschutzes und der Landschaftspflege. Der Satzungszweck wird insbesondere durch § 2 (1) a – f  verwirklicht.

a) Das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Vogel-, Tier- und Pflanzenwelt.

b) Schutz- und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Vogel-, Tier- und Pflanzenarten.

c) Öffentliches Ausbreiten des Vogel- und Naturschutzgedankens.

d) Das Mitwirken bei Planungen, die für Vögel, Tiere und Pflanzen bedeutsam sind.

e) Einwirkung auf Gesetzgebung und Verwaltung gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den konsequenten Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften lt. § 29 Bundesnaturschutzgesetz.

f) Information seiner Mitglieder und der Öffentlichkeit über Fragen des Vogel- und Naturschutzes.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  1. Die Gruppe hält enge Verbindungen zu allen Organisationen und Stellen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Pohlheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vogel- und Naturschutzes zu verwenden hat.

 

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen und Ehrenmitgliedern.
  2. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie werden im Voraus entrichtet.
  3. Auf Vorschlag des Vorstandes können durch die Mitgliedsversammlung Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Vogel- und Naturschutz erworben haben.  
  4. Mitglied werden können natürliche und juristische Personen .Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorsitzenden. Über die Aufnahme oder eine etwaige Ablehnung entscheidet der Vorstand. Diese wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluß, Tod oder Austritt, der schriftlich dem Vorsitzenden mit einer Frist von 4 Wochen zum Jahresende zu erklären ist, ferner durch Beendigung der Rechtspersönlichkeit oder Auflösung des Vereins.
  6. Ein Mitglied, das gegen die Satzung grob verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  7. In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder eine Stimme.

 

§ 4 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins und seiner Organe beginnt am 1.1. und endet am 31.12. des gleichen Jahres.

§ 5 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens alle zwei Jahre statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens 25% der ordentlichen Mitglieder schriftlich begründet beantragen.
  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    a) Die Wahl des Vorstandes, der Ehrenmitglieder und der Rechnungsprüfer.
    b) Die Änderung der Satzung, wozu eine Mehrheit von 3/4 der Erschienenen notwendig ist.
    c) Die Entgegennahme des Jahresberichtes und Kassenberichtes des Vorstandes.
    d) Die Entlastung des Kassenleiters und des Vorstandes.
    e) Die Auflösung des Vereins und die Verteilung des Vermögens.

 

§ 6 – Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden
    b) seinem Stellvertreter
    c) dem Kassenleiter
    d) dem Schriftführer
    e) 3-6 Beisitzern, die je nach Bedarf für Sonderaufgaben eingeteilt werden können. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie führen die Amtsgeschäfte bis zu einer ordentlichen Neuwahl.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach der Satzung und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

§ 7 – Rechnungswesen

  1. Für das Kassen- und Rechnungswesen ist der von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenleiter verantwortlich.
  2. Die Prüfung der Jahresrechnung geschieht durch die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer.

 

§ 8 – Allgemeine Bestimmungen

    1. Über alle Sitzungen und Veranstaltungen sind Niederschriften von dem Schriftführer anzufertigen und von diesem und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
    2. Alle Organe des Vorstandes werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.Die zwei Rechnungsprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl eines Rechnungsprüfers ist zulässig.
    3. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit.

     

    § 9 – Auflösung

        Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

        Die Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Monate vorher unter Angabe des Zwecks einzuberufen.

         

        § 10 – Datenschutzverordnung

        Der Verein verarbeitet und speichert personenbezogene Daten seiner Mitglieder in einer Mitgliederverwaltungssoftware. Sie werden ausschließlich verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Verbandszweckes nützlich sind (z.B. Speicher von Alter, Tel.- und Faxnummer,

        E-Mail-Adressen, Funktionen im Verein, Eintrittsdatum und bisher erhaltene Ehrungen und besondere Qualifikationen).

        Die Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

        Ergänzend gelten die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

         

        Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 26.04.2019 beschlossen und bestätigt.